Erfolg in Brüssel: 

Warum präzise Begriffe in der Kreislaufwirtschaft unerlässlich sind

Als Experte für die Vorbereitung zur Wiederverwendung (VzW) treibt mich ein Thema immer wieder an: die präzise und gesetzeskonforme Verwendung von Begriffen und Modellen in der Kreislaufwirtschaft. Ich halte es für essenziell, konsequent auf Darstellungen hinzuweisen, die von der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) abweichen. Dass sich diese Hartnäckigkeit auszahlt, zeigt ein enormer Erfolg, den ich erst kürzlich bei der Europäischen Union erzielen konnte.

Der blinde Fleck der EU: Die VzW wurde unterschlagen

Schon lange ärgerte ich mich über die auf der Website des Europäischen Parlaments verwendete Darstellung des „Modells der Kreislaufwirtschaft“. Obwohl diese Grafik gegenüber früheren Versionen bereits verbessert worden war, wies sie weiterhin gravierende systemische Mängel auf, die der gesetzlich verankerten 5-stufigen Abfallhierarchie gemäß der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) widersprachen.

Das Kernproblem der EU-Darstellung lag in der mangelnden Differenzierung innerhalb der Abfallbewirtschaftung. Die Stoffströme wurden in der Grafik pauschal dem Recycling – und damit der reinen Rohstoffrückgewinnung – zugeführt. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung (VzW) wurde visuell schlichtweg unterschlagen.

Doch eine echte Kreislaufwirtschaft muss zwingend zwischen zwei Kreisläufen unterscheiden:

  1. Dem Erhalt der Gebrauchform (VzW), der das Produkt und dessen Lebenszyklus erhält.
  2. Dem Materialkreislauf (Recycling), der lediglich den Rohstoff zurückgewinnt.

Mein Einsatz: Ein korrigiertes Modell für die EU

Um diesen Fehler zu beheben, habe ich ein eigenes, korrigiertes Modell (siehe unten) entwickelt, das die entscheidende „Weiche“ zwischen der VzW und dem Recycling klar visualisiert und den durch die Abfallhierarchie vorgegebenen Circular Use (Wiederverwendung) abbildet. Mit dieser detaillierten textlichen und visuellen Herleitung habe ich mich am 5. Februar direkt an den Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments gewandt, um eine fachlich präzise Überarbeitung ihrer Publikationen zu erwirken.

Die Reaktion kam prompt – und sie war ein voller Erfolg! Bereits einen Tag später meldete sich Gregor Erbach, Head of Service beim Wissenschaftlichen Dienst des EU-Parlaments, bei mir. Er bedankte sich ausdrücklich für die nützlichen Hinweise und Vorschläge zur korrekten Darstellung der Kreislaufwirtschaft. Die fehlerhafte Grafik wurde umgehend von der Webseite des Parlaments entfernt.

https://www.europarl.europa.eu/topics/de/article/20151201STO05603/kreislaufwirtschaft-definition-und-vorteile
 

Vom Lokalen ins Globale: Prozesse beim richtigen Namen nennen

Dieser Erfolg auf EU-Ebene zeigt, wie wichtig es ist, für die korrekte Einordnung der Vorbereitung zur Wiederverwendung zu kämpfen. Es ist dasselbe Prinzip, das ich auch auf lokaler Ebene vertrete – etwa, wenn ich darauf hinweise, dass ein vermeintlicher „Warentauschtag“ juristisch betrachtet in die Irre führt und eigentlich ein „Tag der Vorbereitung zur Wiederverwendung“ ist. Denn wer Dinge abgibt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten, entledigt sich ihrer, wodurch rechtlich zunächst Abfall entsteht.

Ob in der EU-Gesetzgebung oder bei lokalen Initiativen: Wenn wir die Kreislaufwirtschaft und den Ressourcenschutz wirklich ernst nehmen, müssen wir die Prozesse beim richtigen Namen nennen. Nur so vermeiden wir schädliche Auswirkungen der Abfallerzeugung und stärken die VzW als das, was sie ist – ein essenzieller Dienst für unsere Zukunft.

Die Vorbereitung zur Wiederverwendung 

Die Vorbereitung zur Wiederverwendung (VzW) ist weder ein Handelsgeschäft noch eine Dienstleistung, sondern eine Umweltleistung im Sinne von Artikel 20a GG. Erfahre hier, warum die VzW nicht steuerbar ist.

Warum ist es wichtig, dass Maßnahmen der Abfallvermeidung nicht mit dem Grundsatz der Vermeidung verwechselt werden?

Der Grundsatz der Vermeidung steht an erster Stelle der fünfstufigen Abfallhierarchie. Dieser gibt vor, dass die Vermeidung der Erzeugung von Abfällen (Abfallvermeidung) und eine bei dafür geeigneten Abfällen auf die Beendigung der Abfalleigenschaft ausgerichtete Abfallbewirtschaftung (Vorbereitung zur Wiederverwendung), Vorrang vor allen anderen Maßnahmen hat. 

Wenn man die Vermeidung an erster Stelle der Abfallhierarchie nur auf die Abfallvermeidung ausrichtet, dann wird das Signal für die Vorbereitung zur Wiederverwendung als vorrangige Maßnahme bei der Abfallbewirtschaftung nicht gesetzt. 

Daher steht nicht die Abfallvermeidung, sondern die Vermeidung an erster Stelle der Abfallhierarchie. 

Nur wenn auch die gebrauchsfähige Gegenstände aus dem Abfallaufkommen entnommen und nach einer entsprechenden Vorbereitung der Wiederverwendung zugeführt werden, gilt der oberste Grundsatz der Vermeidung auch im Hinblick auf die Abfallbewirtschaftung als erfüllt.

Um jedoch die Vorbereitung zur Wiederverwendung von dafür geeigneten Gegenständen aus dem Abfallaufkommen zu ermöglichen, muss das Wegwerfen, wie bei der Sammlung der Stoffströme für das Recycling, von Anfang an darauf ausgerichtet sein. 

Nur die Getrennthaltung und getrennte Sammlung können dazu beitragen, dass diese Gegenstände innerhalb der Abfallbewirtschaftung für eine Wiederverwertung vorbereitet werden können und nicht sofort zur Zerstörung im Recycling landen.

Der Abfallwirt – der Gatekeeper für die Vorbereitung zur Wiederverwendung

Einleitung: Die personelle Lücke in der Abfallhierarchie

Die deutsche Kreislaufwirtschaft (KrWG) priorisiert die „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ an zweiter Stelle, direkt nach der Vermeidung. Doch während es für die Entsorgung, das Recycling und die Vermeidung etablierte Berufe und Prozesse gibt, fehlt für die operative Umsetzung der zweiten Stufe eine entscheidende Instanz: der Abfallwirt.

Er ist das fehlende Bindeglied, das entscheidet, ob ein Gegenstand Abfall bleibt oder seine ursprüngliche Bestimmung als Produkt zurückerhält.

Kernaufgabe: Management des Status-Übergangs

Die Hauptaufgabe des Abfallwirts ist nicht die Herstellung von Gütern, sondern die Rehabilitation von Werten. Er wirkt gezielt auf das Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 KrWG) hin.

Identifizierung: Erkennen von Potenzialen innerhalb der Abfallströme, bevor diese durch Logistik oder mechanische Behandlung (Schreddern/Pressen) zerstört werden.

Status-Prüfung: Fachliche Beurteilung, ob ein Gegenstand für denselben Zweck verwendet werden kann, für den er ursprünglich konzipiert wurde.

Entfernung der Abfalleigenschaft: Durchführung und Dokumentation der Schritte (Prüfen, Reinigen, Reparieren), die notwendig sind, um den rechtlichen Status „Abfall“ zu löschen und den Status „Produkt“ wiederherzustellen.

Abgrenzung: Keine Neuproduktion, sondern Nutzungsverlängerung

Ein entscheidender Trugschluss in der aktuellen Debatte ist die Gleichsetzung von Wiederverwendung mit Neuproduktion. Der Abfallwirt ist kein Hersteller.

Wiederherstellung des Ursprungszustands: Er sorgt dafür, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung des Herstellers wieder Vorrang erhält.

Haftungslogik: Da kein neues Produkt entsteht, werden lediglich die Bedingungen der Verkehrsfähigkeit wiederhergestellt, die bereits vor der Entledigung bestanden. Der Abfallwirt dokumentiert die Sicherheit im Rahmen der ursprünglichen Spezifikationen.

Anforderungsprofil: Was ein Abfallwirt können muss

Da das Berufsbild (noch) nicht geschützt ist, definiert sich der Abfallwirt über eine multidisziplinäre Kompetenz:

Abfallrechtliche Expertise: tiefes Verständnis des § 5 KrWG (Ende der Abfalleigenschaft) und der Abgrenzung zwischen Abfall und Produkt.

Produktspezifisches Sachverständigentum: Die Fähigkeit, die technische Integrität und Sicherheit von Gebrauchsgegenständen (z. B. Bauteile, Elektrogeräte, Möbel) zu bewerten.

Prozessmanagement: Gestaltung von Annahmestellen (z. B. auf Wertstoffhöfen) so, dass Güter zerstörungsfrei separiert werden können.

Dokumentationsstärke: Rechtssichere Erfassung der Mengenströme, die der Wiederverwendung zugeführt werden, zur Erfüllung der gesetzlichen Berichterstattung.

Warum wir den Abfallwirt jetzt brauchen

Ohne den Abfallwirt bleibt die Kreislaufwirtschaft eine reine „Entsorgungswirtschaft mit besserem Sortieren“.

Ressourceneffizienz: Nur der Erhalt des Objekts schützt die darin gebundene „graue Energie“ vollständig.

Rechtssicherheit: Erst durch eine fachkundige Instanz wird die Entnahme aus Abfallströmen von einem juristischen Wagnis zu einem standardisierten Prozess.

Klimaschutz: Die Vorbereitung zur Wiederverwendung ist der effektivste Hebel zur CO₂-Einsparung im Abfallsektor.

Fazit: Der Abfallwirt ist kein Verwalter des Untergangs von Ressourcen, sondern ein Kurator des Bestands. Es ist an der Zeit, dieses Berufsbild rechtlich und betrieblich zu verankern, um die Abfallhierarchie von der Theorie in die Praxis zu führen.

#Circular Economy #§ 5 KrWG #Re-Use-Manager #Ressourcenschutz

Weiterverwendung oder Wiederverwendung?

Der Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen.

Aus abfallrechtlicher Sicht besteht tatsächlich ein Unterschied zwischen einer Wiederverwendung und einer Weiterverwendung

Wenden wir uns zunächst der Wiederverwendung zu. § 3 KrWG enthält die Begriffsbestimmungen für die umweltverträgliche Bewirtschaftung von Abfällen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft. Laut § 3 (21) ist die Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren. Vorbemerkt, hierbei geht es um die umweltverträgliche Bewirtschaftung von Abfällen. Das bedeutet, dass mit der Wiederverwendung solche Abfälle gemeint sind, die zuvor entsprechend § 3 (24) einer Vorbereitung zur Wiederverwendung unterzogen werden, mit der Wiederverwendung die Abfalleigenschaft verlieren und daher keine Abfälle sind.

Die Weiterverwendung ist dagegen das Ergebnis einer Maßnahme, die vor einer Entledigung auf die Abfallvermeidung ausgerichtet ist. Wenn Gegenstände repariert, gereinigt, getauscht, verkauft oder verschenkt werden, dann wird durch deren Weiterverwendung vermieden, dass Abfall entsteht. 

Seit der Einführung der fünfstufigen Abfallhierarchie wird die Wiederverwendung aus abfallrechtlicher Sicht durch § 3 (21) KrWG einer auf die Vermeidung von schädlichen Auswirkungen ausgerichteten Abfallbewirtschaftung zugeordnet und die Weiterverwendung dem vor der Entledigung (nicht Abfallbereich) liegenden Handlungsfeld zur Abfallvermeidung.

Die Weiterverwendung findet im Zusammenhang mit Gegenständen Verwendung, die nie weggeworfen wurden und bei denen daher die Abfalleigenschaft auch keine Rolle spielt. Somit können weiterverwendete Erzeugnisse auch nicht in einen Zusammenhang mit § 3 KrWG gebracht werden.

Durch eine der zweiten Stufe der Abfallhierarchie entsprechende Abfallbewirtschaftung können zwar die schädlichen Auswirkungen der Abfallerzeugung vermieden, doch die Entledigung nicht mehr ungeschehen gemacht werden. Daher findet die Wiederverwendung in einer Phase nach der Entledigung und die Weiterverwendung in einer Phase vor der Entledigung statt.

Warum ist die Vorbereitung zur Wiederverwendung die wichtigste Maßnahme innerhalb der Abfallbewirtschaftung?

Weil nur sie in dieser Phase den Ressourcenverbrauch vermeiden kann.

Die Vorbereitung zur Wiederverwendung von dafür geeigneten Abfällen ermöglicht, dass die vorbereiteten Gegenstände anschließend nochmals für denselben Zweck wie vor der Entledigung genutzt werden können. Dabei kommt es zwischen der Entledigung und dem Recycling zu einer zweiten Nutzungsphase nach dem Endverbrauch. 

Diese zweite Nutzungsphase trägt seit Einführung der fünfstufigen Abfallhierarchie bei der Abfallbewirtschaftung maßgeblich dazu bei, dass die schädlichen Auswirkungen der Abfallerzeugung vermieden werden. 

Denn durch die Wiederverwendung werden die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung innerhalb des Endverbrauchs verringert, indem die Effizienz der Ressourcennutzung durch eine nochmalige Nutzung verbessert wird. 

Die Vorbereitung zur Wiederverwendung vermeidet das frühzeitige Zerstören von für eine Nutzungsverlängerung geeigneten Gegenständen beim Recycling und hat daher Vorrang in der Prioritätenfolge der Abfallhierarchie.

Der Stand der Vorbereitung zur Wiederverwendung in der BRD

Einige Beispiele, die eine aktive Umsetzung der zweiten Stufe beschreiben.

Die Vorbereitung zur Wiederverwendung ist innerhalb der Abfallbewirtschaftung die wichtigste Maßnahme zur Reduzierung des Ressourcenverbrauchs und nimmt daher in der Abfallhierarchie eine vorrangige Position ein. An erster Stelle der Abfallhierarchie steht zwar die Vermeidung, doch diese besteht anders als die Vorbereitung zur Wiederverwendung aus keiner konkreten Handlung, sondern bildet nur das Leitmotiv.

Nicht selten fällt der Unterschied zwischen einer Maßnahme innerhalb des Endverbrauchs und einer, die der Abfallbewirtschaftung zuzuordnen ist, gar niemandem auf.  Daher werden viele Projekte völlig unbegründet der Abfallvermeidung zugeordnet, obwohl der Abfall bereits erzeugt wurde.

1. Das Sammeln und anschließende Sortieren von Altkleidern.

Wann spricht man von Abfallvermeidung und wann von Textilrecycling?

Wer in Verbindung mit der Nutzung von Kleidung Abfall vermeiden will, sollte diese nach Gebrauch waschen oder reinigen und möglichst lange nutzen. Wird die Kleidung einmal nicht mehr benötigt und aussortiert, dann sollten diese möglichst noch verkauft, eingetauscht oder verschenkt werden. Dadurch wird eine Weiterverwendung gesichert und damit die Erzeugung von Abfall vermieden. 

Erst das Einwerfen in einen Altkleidercontainer oder das Bereitstellen für eine Straßensammlung machen daraus Abfälle. Alles, was nach dem Einwurf in einen Altkleidercontainer oder dem Verladen auf ein Sammelfahrzeug geschieht, zählt bereits zur Abfallbewirtschaftung.

Wenn das Sammelgut in die Sortieranlage gelangt und in die unterschiedlichen Qualitätsstufen getrennt wird, beginnt der für eine Vorbereitung zur Wiederverwendung maßgebliche Prozess der Prüfung. Die Prüfung, ob die gesammelten Altkleider nochmals als Kleidung genutzt werden können, ist Bestandteil einer Maßnahme, die nicht zum Recycling zählt. Weil die Altkleider durch den Verkauf an Secondhand-Händler ihre Abfalleigenschaft wieder verlieren. Denn die Aufkäufer kaufen sortierte und tragfähige Kleidung, um diese als Gebrauchtkleidung anzubieten und verwenden damit diese Kleidung wieder als das, was sie war, bevor diese in der Sammlung landete. Das Tragen der Kleidung übernehmen anschließend deren Kunden, so wie das auch bei neuer Kleidung der Fall wäre.

Als Textilrecycling kann erst die nächste Stufe bezeichnet werden, in welcher die nicht mehr tragfähige Kleidung zu Putzlappen, Malervlies oder Garn verarbeitet wird. Die Wiederverwendung als Kleidung jedoch nicht. 

Der Unterschied besteht darin, dass Textilabfälle bei einer Wiederverwendung als Kleidung eine Nutzungs-verlängerung erfahren und beim Recycling lediglich eine Verwertung. Beides ist gut, doch die Nutzungsverlängerung ist besser. Daher steht die Vorbereitung zur Wiederverwendung vor dem Recycling.

In der letzten und dritten Stufe werden solche Textilabfälle verbrannt, die weder für eine Wiederverwendung noch für das Recycling genutzt werden können. Diese letzte Option, bei der zwar Wärme oder Energie gewonnen wird, ist auch die Schlechteste beim Umgang mit Textilabfällen. Denn durch die Verbrennung findet ein endgültiger Verbrauch statt. Anschließend ist von den ursprünglich für die Herstellung eingesetzten Materialien nichts mehr übrig, das noch im Kreislauf geführt werden könnte.

Das klassische Sammeln von Altkleidern, sowie das anschließende Sortieren und der Ankauf durch Secondhand-Händler oder die direkte Abgabe an Wiederverwender zählen als Maßnahme der Vorbereitung zur Wiederverwendung. 

2. Eine Einrichtung mit Leuchtturmcharakter.

Der kommunale Abfallwirtschaftsbetrieb (AWM) der Stadt München.

Eigentlich macht der Abfallwirtschaftsbetrieb in München alles richtig.

Die für eine Wiederverwendung geeigneten, in den Münchner Haushalten anfallenden Abfälle werden auf den 12 Münchner Wertstoffhöfen getrennt gesammelt oder per Direktanlieferung in die Halle 2 gebracht.

Auf der Internetseite des AWM wird die Halle 2 jedoch wie folgt beschrieben: 

„Das Gebrauchtwarenkaufhaus der Stadt München bietet auf der rund 1000 qm großen, hell und übersichtlich gestalteten Verkaufsfläche gut erhaltene Secondhandwaren und exklusive Einzelstücke zu günstigen Preisen.“

Diese Beschreibung ist aus Sicht der 5-stufigen Abfallhierarchie nicht zutreffend.

Denn erstens handelt es sich dabei um kein Gebrauchtwarenkaufhaus und zweitens sind es keine Secondhandwaren, die da zum Verkauf, sondern Abfälle, die für eine Wiederverwendung angeboten werden. 

Das, was da als Gebrauchtwarenkaufhaus bezeichnet wird, ist in Wirklichkeit eine abfallrechtliche Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung.

Denn Secondhandwaren sind gebrauchte Gegenstände, die Gegenstand des gewerblichen Wirtschaftsverkehrs sind.

Zu Abfall gewordene Gegenstände sind dagegen keine Waren, weil diese vom Abfallbesitzer nicht für den Zweck des Wiederverkaufs angekauft wurden. Für eine Teilnahme am Warenverkehr ist dies jedoch unabdingbar. Es handelt sich dabei also schlicht und einfach um Abfälle, die über das Potenzial für eine Wiederverwendung verfügen.

Die Vorbereitung zur Wiederverwendung kann laut § 3 (24) KrWG aus einer Prüfung, Reparatur oder Reinigung bestehen, muss aber nicht alle drei Stationen durchlaufen. Maßgeblich für das Ende der Abfalleigenschaft ist letztlich die Weitergabe für eine Wiederverwendung.  In § 3 (24) KrWG wird diese Weitergabe nicht erwähnt, jedoch ist sie zur Erfüllung des § 5 (1) 1 erforderlich.

Das System der AWM in München ist daher in Wirklichkeit eine astrein organisierte Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von solchen Gegenständen, die zu Abfall geworden sind. 

Und damit gemäß Anlage 4 Absatz 3 Buchstabe f) KrWG um eine der Maßnahmen, die sich innerhalb der Abfallbewirtschaftung auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken können.

 

3. Der Landkreis Rendsburg-Eckernförde macht vor,

wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung auf der Landkreisebene erfolgreich umgesetzt wird.

Bei der AWR in Rendsburg hat man gleich eine ganze Reihe großartiger Ideen entwickelt, um eine Nutzungsverlängerung für Gegenstände anzustreben, die dafür geeignet sind und im Abfall laden.

Nur stimmt das, was dort vorbildlich mit Erfolg umgesetzt wird, nicht mit den Aussagen überein, die teilweise auf der Internetseite und auch in den Videos gemacht werden.

Unter dem Begriff Wiederverwendung steht z. B.:

Abfallvermeidung wird bei uns großgeschrieben. …

Anstatt gebrauchsfähige Gegenstände einfach zu entsorgen, ist eine Weiternutzung oder Aufbereitung die bessere Alternative. Dadurch spart man die Entsorgung einerseits und die Herstellung eines neuen Gegenstandes andererseits. 

 

Die AWR ist ein Entsorgungsunternehmen und sammelt in absoluter Übereinstimmung mit den Vorgaben der Abfallhierarchie solche Gegenstände, die für eine Wiederverwendung geeignet sind, getrennt von anderen Abfällen ein. Dabei handelt es sich also um eine Maßnahme der Abfallbewirtschaftung und nicht um eine Abfallvermeidung.

Um eine Abfallvermeidung würde es sich dann handeln, wenn die anliefernden Verbraucher durch eine andere Lösung als die Abgabe bei der AWR eine Nutzungsverlängerung bewirken würden. Die AWR ist nach der Übernahme dieser Gegenstände jedoch Abfallbesitzer und versucht vorbildlich durch eine Reihe von Maßnahmen auf das Ende der Abfalleigenschaft hinzuwirken.

Genau so funktioniert die Vorbereitung zur Wiederverwendung. Die Verbraucher müssen bereits im Vorfeld, wenn diese den Gedanken fassen, etwas wegzuwerfen, die für die Entledigung vorgesehenen Gegenstände für die Abgabe bei der AWR getrennt sammeln. Die Maßnahme der Vermeidung innerhalb der Abfalleigenschaft kann nur umgesetzt werden, wenn die dafür geeigneten Gegenstände bereits vor der Abfallerzeugung getrennt von anderen Abfällen gehalten und anschließend auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung ausgerichteten Einrichtungen überlassen werden.

Es liegt vermutlich daran, dass man bei dem Begriff Wiederverwendung im allgemeinen Sprachgebrauch nicht unterscheidet, ob etwas zuvor Abfall gewesen ist oder nicht. Aus Sicht der Abfallhierarchie muss ein Gegenstand jedoch zu Abfall werden, damit er für die Wiederverwendung vorbereitet werden kann. Die Wiederverwendung ist daher abfallrechtlich eine Nutzung von Gegenständen, die zuvor über eine Abfalleigenschaft verfügt haben. Durch die Wiederverwendung wurde diese wieder beendet. Im Gegensatz dazu ist alles, was dazu beiträgt, dass ein Gegenstand nicht zu Abfall wird und damit die Erzeugung von Abfall vermeidet, eine Weiterverwendung.


Auch die auf dieser Seite verwendete Abbildung der Abfallhierarchie enthält Fehler.

An zweiter Stelle steht nicht die Wiederverwendung, sondern die Vorbereitung dazu. Die Wiederverwendung als das Resultat dieser Maßnahme der Abfallbewirtschaftung ist eine Vermeidung und steht als solche an der Spitze der Abfallhierarchie. Nach dem Recycling kommt die sonst. Verwertung und nicht die Verwertung. Diese Unterscheidung ist insofern wichtig, als das Recycling eine Verwertung darstellt, bei der Materialien und Stoffe für den weiteren Einsatz im Kreislauf aufbereitet werden. Die sonstige Verwertung bewirkt das Gegenteil. Diese Maßnahme steht zwar auf der vierten Stufe der Abfallhierarchie, verhindert jedoch, dass diese Materialien oder Stoffe anschließend noch im Kreislauf geführt werden können. Genau das soll durch das Recycling in der Vorstufe vermieden werden. Die vierte Stufe ist lediglich zur Vermeidung der 5. vorgesehen.
 

Auch auf der Internetseite über das Gebrauchtwarenhaus in Büdelsdorf stimmt der Text nicht mit der Realität der Abfallbewirtschaftung überein.
 

Da bei der AWR Abfallvermeidung den höchsten Stellenwert besitzt, wurde im Februar 2020 unser Gebrauchtwarenkaufhaus eröffnet - die AWR-KaufBar!
 

An fünf Tagen pro Woche wurden seither zunächst auf 550 Quadratmetern gute gebrauchte Dinge vor der Tonne „gerettet“. 

 

Bei diesem Gebrauchtwarenhaus handelt es sich in Wirklichkeit um eine abfallrechtliche Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung. Dort wird auch nichts vor der Tonne gerettet, sondern vor der Zerstörung beim Recycling oder der Verbrennung. Denn all diese Abfälle sind in einer großen Tonne, die „KaufBar“ genannt wird, gelandet. 

Die AWR strebt bei der Abfallbewirtschaftung vorrangig die Vermeidung an und setzt dafür bei geeigneten Gegenständen, die zuvor im Abfall gelandet sind, durch die Vorbereitung zur Wiederverwendung eine Nutzungsverlängerung um.

Tatsächlich gibt es kein optisches oder qualitatives Merkmal, das den Unterschied zwischen einem Gebrauchtgegenstand und einem zu Abfall gewordenen Gegenstand deutlich macht. Beides ist nur aufgrund des Anbieters voneinander zu unterscheiden. Wenn jedoch ein Gegenstand aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung bei einem Wiederverkäufer landet, ist auch dieses Merkmal verwischt.

Die von der AWR betriebenen Aktivitäten sind geeignet, allen anderen Landkreisen als Beispiel für die Umsetzung der Vorbereitung zur Wiederverwendung zu dienen.

4. Dieses Instrument für Haushaltsauslöser reduziert Abfall.

Ein Abfallladen als Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung.

Wenn ein Haushalt aufgelöst wird, dann entstehen auch meist in einem größeren Umfang Abfälle. Je nachdem, wie lange jemand an einem Ort gelebt hat und abhängig von der Größe des zu räumenden Objekts, können dabei einige Tonnen zusammenkommen. Nicht selten kommen dabei auch längst vergessene Kartons mit Hinterlassenschaften von Vorfahren zum Vorschein. 

Handelt es sich um einen Umzug in das Seniorenheim, dann ist die Menge an persönlichen Gegenständen sehr begrenzt. Für den verbleibenden Rest muss eine andere Lösung gefunden werden. Häufig ist es so, dass sich die Kinder oder sonstige Verwandte darum kümmern. Nicht selten sind diese auch schon betagt oder haben selbst keinen Bedarf an diesen Gegenständen. Wenn diese Situation gegeben ist, dann wird oft ein professioneller Dienstleister mit einer Räumung des Hauses oder der Wohnungsauflösung beauftragt.

Das Unternehmen für Haushaltsauflösungen wird mit der Annahme des Auftrags zum Besitzer der im zu räumenden Objekt befindlichen Gegenstände. Hatte dieser dafür bezahlt, weil es sich um besonders hochwertige Gegenstände handelt, dann bewegt sich dieser Auftrag innerhalb des Warenhandels und dadurch wurde auch eine Erzeugung von Abfall vermieden. In den meisten Fällen werden Dienstleister jedoch für die Erledigung von Haushaltsauflösungen bezahlt.

Während ein Verkauf dazu führt, dass Gegenstände aus einem Privatbesitz wieder zu Waren werden, wechselt im letzteren Fall die Sacheigenschaft der Gegenstände in die von Abfall. Es gehört anschließend zur Aufgabe des Dienstleisters und Abfallbesitzers, beim Umgang mit diesen Abfällen entsprechend den Vorgaben der fünfstufigen Abfallhierarchie zunächst auf eine Vorbereitung zur Wiederverwendung hinzuwirken.

Damit er diese Maßnahme ergreifen kann, benötigt er ein dafür geeignetes Lager. Dieses muss so beschaffen sein, dass der Zugang zu den einzelnen Gegenständen möglich ist. Ein Raum, in dem Kartons gestapelt werden, reicht daher nicht aus.  Werden die Kartons jedoch lediglich bis zum Verkauf an einen Wiederverkäufer gelagert, alternativ bis zur Weitergabe an eine soziale Einrichtung oder bis sich Abfallbesitzer damit selbst auf einen Flohmarkt stellt, dann schon. 

Um zu testen, ob der Betrieb einer Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung auch dann angenommen wird, wenn ganz deutlich kommuniziert wird, dass es sich bei den angebotenen Gegenständen um Abfälle handelt, habe ich einen Abfallladen eingerichtet. 

Natürlich gibt es bereits Projekte, die unter dem Deckmantel eines Gebrauchtwarenkaufhauses in Wirklichkeit die Vorbereitung zur Wiederverwendung betreiben, doch der Abfallladen „Salinensaal“ in Haigerloch-Stetten ist bundesweit und wohl auch EU-weit die erste Einrichtung dieser Art, die sich schon mit der Wahl des Namens zu einer nachhaltigen Abfallbewirtschaftung bekennt. Alle anderen gaukeln als Gebrauchtwarenhäuser eine Abfallvermeidung vor.

Wie aber kann ohne ein Bekenntnis zur Abfallbewirtschaftung die Erhebung von Daten über den Anteil der durch eine Vorbereitung zur Wiederverwendung behandelten Abfälle gesichert werden? Denn die Mengenströme der Gebrauchtwarenkaufhäuser werden ja der Abfallvermeidung zugeschrieben, also nicht der Abfallbewirtschaftung und daher auch nicht der Vorbereitung zur Wiederverwendung.

Denn ein Gebrauchtwarenhaus dient der Abfallvermeidung und vermeidet damit die Erzeugung von Abfällen. Eine Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung erfüllt dagegen eine vorrangige Maßnahme im Umgang mit Abfällen. Die für die Abfallbewirtschaftung relevanten Daten fallen im Bereich der letzten an.

 5. Ein beeindruckendes Beispiel aus dem Handwerk in Sachsen.

Der MDR berichtete über die Vorbereitung zur Wiederverwendung.

In diesem Bericht des MDR wird gezeigt, wie der Steinmetz Erik Jorra aus Zwickau dafür geeignete alte Grabsteine aus abgeräumten Gräbern für eine Wiederverwendung vorbereitet. Anders als im Bericht erwähnt, handelt es sich dabei jedoch nicht um ein Grabstein-Recycling, denn gerade das wird durch die von ihm betriebene Vorbereitung zur Wiederverwendung vermieden. 

Diese alten Grabsteine können anschließend ohne weitere Vorbehandlung als Grabsteine wiederverwendet werden und damit besteht diese Maßnahme von Herrn Jorra in einer Vorbereitung zur Wiederverwendung. Beim Recycling würden diese alten Grabsteine in einem Steinbrecher zerstört und das daraus gewonnene Material verwertet. Das würde dann dazu führen, dass das eigentliche Ausgangserzeugnis anschließend nicht mehr verwendet werden kann. Für eine derartige Nutzung müsste man aus dem Geschredderten erst wieder etwa neue Grabsteine gießen. Das wäre dann ein dem Recycling zuzuordnendes Merkmal.

Erik Jorra rettet also nichts vor dem Container, sondern bewahrt diese Grabsteine vor dem Recycling. Dafür tauscht er bei der Sammlung des Abfalls den Schuttcontainer gegen seinen Transporter aus, um anschließend eine Vorbereitung zur Wiederverwendung durchzuführen.

Wenn man jetzt noch die Regelung mit der Mindeststärke überdenken würde, dann könnten die durch eine Vorbereitung zur Wiederverwendung gewonnenen Grabsteine nach 20 Jahren nochmals für die Wiederverwendung vorbereitet werden.

6. Seit Jahren bundesweit aktiv.

prostuhl.com, eine auf die Nutzung von Bürostühlen zugeschnittene Lösung.

Die Bundesregierung hat Anfang Dezember 2024 die nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) beschlossen. Das Ziel dieser Strategie ist es, die Vermeidung von Abfall und die Nutzungsverlängerung voranzubringen.

prostuhl.com hat sich bereits seit Jahren diesen Zielen verschrieben und bietet nicht nur einen Reparaturservice für die Besitzer von defekten Bürostühlen an, sondern auch gebrauchte Ersatzteile für defekte Bürostühle. Das Kerngeschäft von prostuhl.com besteht in der Instandsetzung und dem Vertrieb von hochwertigen gebrauchten Marken-Bürostühlen.

Wer die nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie unterstützen will, sollte seinen defekten Bürostuhl reparieren oder reparieren lassen und bei einer Neuanschaffung auch den Erwerb von gebrauchten und bereits benutzten Bürostühlen in Erwägung ziehen.

Ein wirklich nachhaltiger Einkauf führt in seinem Ergebnis zu einer Nutzungsverlängerung. Der Kauf von Gegenständen, die bereits von anderen genutzt wurden, leistet einen aktiven Beitrag zur Reduzierung des Ressourcenverbrauchs.
 

Wer bei prostuhl.com kauft, muss weder auf Qualität noch auf guten Service verzichten. 
 

prostuhl.com ist eine privatwirtschaftlich umgesetzte Abfallvermeidungsmaßnahme im Sinne von §33 KrWG.

7. Flaschensammler, 

die verkannten Helden der Kreislaufwirtschaft. 

Wer seine Pfandflasche nach Gebrauch nicht zurückgibt, sondern einfach an beliebiger Stelle stehen und liegen lässt, erzeugt dadurch Abfall. Dieser Abfall verfügt allerdings dank eines für diese Flasche hinterlegten Pfandbetrags über eine ganz bestimmte Wertigkeit. Dieser Betrag wird denjenigen, die diese Flasche an einer Sammelstelle abgeben, ausbezahlt. Handelt es sich um Mehrwegflaschen, dann können diese gereinigt und erneut befüllt, also wieder als Flasche verwendet werden. Dadurch wird der Abfall vermieden. 

Der Auslöser für diese Vermeidung ist der Pfandbetrag. Vorbereitet wird diese Wiederverwendung durch die Flaschensammler. Dieses Beispiel zeigt, wie in Verbindung mit Mehrwegverpackungen, die nicht systemgerecht zurückgegeben, sondern weggeworfen werden, die Vorbereitung zur Wiederverwendung umgesetzt wird.

Aber auch Einwegverpackungen wie Einwegflaschen oder Getränkedosen, die einfach weggeworfen werden, werden in der Praxis aufgrund des hinterlegten Pfandbetrags als wertig betrachtet und an einer Sammelstelle zurückgegeben. Das führt dazu, dass das Material dieser Verpackungen recycelt und wiederverwertet werden kann.

8. Versandkartons bieten ein riesiges Einsparpotenzial

Jährlich kommen in Deutschland über 4 Milliarden Stück zum Einsatz. 

Die meisten Kartons, in denen wir Ware zugeschickt bekommen, sind nochmals verwendbar. Häufig nutzen wir diese Kartons auch automatisch weiter, um etwas zurückzuschicken oder um etwas anderes darin zu verpacken und zu verschicken. Die Möglichkeit, in einem zuvor erhaltenen Karton etwas zurückzuschicken, wird sogar von vornherein als Verpackungslösung vom Lieferanten eingeplant. Denn Kartons sind grundsätzlich größtenteils Mehrweg tauglich. Doch was geschieht mit den Kartons, die wir nicht für Retouren oder den Versand anderer Gegenstände nutzen? Natürlich gibt es für die Sammlung dieser Kartons entsprechende Tonnen oder Container, doch diese zielen nicht auf eine Nutzungsverlängerung der Kartons, sondern auf die des Materials ab.

Was für die in der Abfallhierarchie vorrangige Vermeidung der Zerstörung fehlt, sind Sammelstationen, in denen man solche Kartons, die man selbst nicht mehr benötigt, nicht für die Endstation Schredder, sondern für eine Nutzungsverlängerung als Karton abgeben kann.

Das Verpackungsgesetz bezweckt, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Um dieses Ziel zu erreichen, soll das Gesetz das Verhalten der Verpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden.

Seit 2017 macht das Verpackungsgesetz die Einrichtung von Sammelstationen, die nicht auf die Zerstörung von Kartons ausgerichtet sind, erforderlich. Denn es enthält die Vorgabe, dass die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen auf ein möglichst hohes Maß gesteigert wird. Die Wiederverwendbarkeit kann jedoch nur gesteigert werden, indem Kartons so gesammelt werden, dass diese anschließend wieder als Karton verwendet werden können.

Tatsächlich ist unsere Art der Abfallbewirtschaftung jedoch immer noch vorrangig auf das Recycling ausgerichtet und damit auf einem veralteten Stand. Denn seit der Einführung der fünfstufigen Abfallhierarchie am 1.6.2012 wurde die Vorbereitung zur Wiederverwendung vor das Recycling gestellt. Seither hat bei der Abfallbewirtschaftung die Nutzungsverlängerung von Kartons durch eine Wiederverwendung Vorrang vor der Zerstörung beim Recycling und der anschließenden Nutzung der Sekundärrohstoffe.

Einen interessanten Ansatz verfolgt sendmepack.de

Das Unternehmen kooperiert mit Logistikunternehmen, die in die Versandabwicklung von großen Onlineshops eingebunden sind. 

Dort arbeitet sendmepack.de die Kartons auf, die als Retouren zurückkommen, sodass diese in den Logistikunternehmen erneut für den Versand von Waren genutzt werden können. Auch einen Onlineshop für bereits genutzte Kartons betreibt sendmepack.de und vertreibt diese als nachhaltigere Alternative an Versandhändler und Onlineshops.

9. Sozialkaufhäuser als gesetzliche Pflichtaufgabe

Sozialkaufhaus & Abfallhierarchie: Spende oder Entledigung?

Die Unterscheidung, ob eine Maßnahme der Weiterverwendung von Gegenständen oder der Wiederverwendung von Abfällen dient, ist das Herzstück einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft. Doch in der Praxis herrscht oft Unklarheit – insbesondere im Hinblick auf Sozialkaufhäuser und die seit dem 1. Juni 2012 geltende Rechtslage.

Der Stichtag: Warum der 1.6.2012 alles veränderte

Bis zum Mai 2012 wurde die Abgabe von Möbeln oder Hausrat an Sozialkaufhäuser meist als reine Maßnahme der Abfallvermeidung (Stufe 1) gewertet. Man sprach von „Weiterverwendung“. Seit der Einführung der fünfstufigen Abfallhierarchie müssen Sozialkaufhäuser jedoch rechtlich als Einrichtungen der Vorbereitung zur Wiederverwendung (VzW - Stufe 2) betrachtet werden.

Der feine Unterschied: Weiterverwendung vs. Wiederverwendung

Weiterverwendung (Stufe 1/Sektor I): Findet statt, bevor ein Gegenstand zu Abfall wird (z. B. Verkauf auf dem Flohmarkt oder Schenkung im privaten Umfeld). Die Weiterverwendung trägt zur Abfallvermeidung bei.

Wiederverwendung (Stufe 1/Sektor II): Bezieht sich auf Gegenstände, die bereits die Abfalleigenschaft erlangt haben. Sie ist das Ergebnis einer fachgerechten Vorbereitung durch Prüfung, Reinigung oder Reparatur von Abfällen. Die Wiederverwendung beendet die Abfalleigenschaft wieder.

Das Beispiel Haushaltsauflösung: Wann wird aus Besitz Abfall?

Entscheidend für das Abfallrecht ist nicht primär das Handeln des Sozialkaufhauses, sondern die Entscheidung des Verbrauchers.

Stellen Sie sich eine Haushaltsauflösung vor: Alles, was nicht innerhalb der Familie oder Nachbarschaft weitergegeben werden kann, muss einer finalen Übertragung der Sachherrschaft zugeführt werden. Wenn Sie ein Sozialkaufhaus rufen, um die verwertbaren Stücke abholen zu lassen, geschieht folgendes:

Die Mitarbeiter wählen aus, was verkaufsfähig ist.

Der Rest landet auf dem Wertstoffhof.

Da Sie sich der Gegenstände entledigen wollen, handelt es sich faktisch um eine Entledigung im Sinne des Abfallrechts. Das Sozialkaufhaus agiert hier als operatives Bindeglied der Stufe 2, um die Abfalleigenschaft durch fachgerechte Prozesse in Stufe 1 zu beenden.

Warum das Etikett „Spende“ oft rechtlich in die Irre führt

Eine echte Spende verfolgt keinen anderen Zweck als das gute Gewissen (wie die Futterbox im Supermarkt oder der Opferstock in der Kirche). Bei der Abgabe an ein Sozialkaufhaus steht jedoch oft die alternative Entledigung zum Recycling oder zur Müllverbrennung im Vordergrund.

Da das Sozialkaufhaus selektiert, was es annimmt, wird die Grenze zwischen Wohltätigkeit und Abfallbewirtschaftung deutlich. Diese Differenzierung ist deshalb so wichtig, weil sie die kommunale Daseinsvorsorge in die Pflicht nimmt.

Wichtige Erkenntnis: Sozialkaufhäuser dienen einem abfallrechtlichen Zweck. Kommunen können sich nicht länger aus der Verantwortung ziehen. Wenn keine eigene VzW-Infrastruktur am Wertstoffhof existiert, müssen diese sozialen Einrichtungen als Teil der Abfallbewirtschaftung finanziell und organisatorisch gestützt werden.

Krise der Altkleidersammlung: Ein Versagen der Daseinsvorsorge

Ein ähnliches Bild zeigt sich bei Altkleidern. Rechtlich gesehen sind diese Sammlungen seit 2012 eine Form der Vorbereitung zur Wiederverwendung. Das Ziel: Den brauchbaren Anteil aus dem Abfallstrom sichern.

Doch das System wankt:

Fast Fashion: Die Flut minderwertiger Textilien zerstört die Wirtschaftlichkeit der Sortierbetriebe.

Infrastruktur-Sterben: Sammelcontainer werden abgebaut, Sortierer gehen insolvent.

Folge: Wertvolle Ressourcen landen in der Müllverbrennung statt im Kreislauf.

Der Staat schützt aktuell Industrien, die auf Verbrauch ausgerichtet sind (z. B. durch Energiekostenförderung), vernachlässigt aber die Infrastruktur für die Vermeidung von Umweltschäden.

Die Lösung: Umweltabgabe auf Fast Fashion

Um die Vorgaben von Artikel 11 der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) zu erfüllen, ist ein Umdenken nötig. Wir benötigen eine Umweltabgabe auf minderwertige Neuware, um die Daseinsvorsorge für das System der Altkleidersortierung zu finanzieren. Nur so schützen wir ein bewährtes System vor der Zerstörung durch Billigimporte, die auf deutschem Boden zu nicht wiederverwendbaren oder recycelbaren Abfällen werden.

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